des Beschwerdeführers zugrunde. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach nach ständiger Praxis des Bundesgerichts eine mangelhafte Eröffnung einzig bewirke, dass die Rechtsmittelfrist neu zu laufen beginne, nicht jedoch, dass die Verfügung unwirksam sei, sind insofern nicht stichhaltig. Auch der Einwand der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Verfügung später habe anfechten können und dadurch in seiner Rechtsstellung nicht dauerhaft beeinträchtigt worden sei, vermag nach dem Vorstehenden nicht zu überzeugen.