Die Nichtzustellung der Verfügung vom 2. April 2025 an den Beschwerdeführer – im Verbund mit seinem gänzlichen Ausschluss vom Entbindungsverfahren, in welchem ihm als Geheimnisherr die Stellung einer Partei zukam (bzw. zugekommen wäre) – bewirkte, dass dieser keine Möglichkeit hatte, sich vorgängig gegen die Entbindung zur Wehr zu setzen bzw. zu verhindern, dass es zur Offenbarung der ihn betreffenden Berufsgeheimnisse kommt. Er hatte keine Kenntnis vom Verfahren und konnte entsprechend auch nicht daran teilnehmen. Die Nichteröffnung der Entbindungsverfügung an den Beschwerdeführer setzt daher einen Nichtigkeitsgrund.