Die Entbindungsverfügung vom 2. April 2025 wurde einzig dem Beschwerdegegner als Geheimnisträger, nicht aber dem Beschwerdeführer als Geheimnisherr eröffnet. Es liegt damit eine nicht allen Parteien bzw. allen Verfügungsadressaten eröffnete Verfügung vor. Die Nichtzustellung der Verfügung vom 2. April 2025 an den Beschwerdeführer – im Verbund mit seinem gänzlichen Ausschluss vom Entbindungsverfahren, in welchem ihm als Geheimnisherr die Stellung einer Partei zukam (bzw. zugekommen wäre) – bewirkte, dass dieser keine Möglichkeit hatte, sich vorgängig gegen die Entbindung zur Wehr zu setzen bzw. zu verhindern, dass es zur Offenbarung der ihn betreffenden Berufsgeheimnisse kommt.