Von Nichtigkeit bzw. rechtlicher Inexistenz wird in Praxis und Lehre dann ausgegangen, wenn eine Verfügung überhaupt nicht eröffnet wurde. Wurde sie lediglich einzelnen, aber nicht allen Parteien eröffnet, setzt die Annahme der Nichtigkeit voraus, dass es sich bei der von der Nichteröffnung betroffenen Partei um den bzw. um einen Verfügungsadressaten handelt sowie dass dieser keine Kenntnis vom Verfahren hatte und entsprechend auch nicht daran teilnehmen konnte.55 Die Entbindungsverfügung vom 2. April 2025 wurde einzig dem Beschwerdegegner als Geheimnisträger, nicht aber dem Beschwerdeführer als Geheimnisherr eröffnet.