den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung oder eines Entscheids kein Nachteil erwachsen. Dieser Grundsatz konkretisiert das in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Prinzip von Treu und Glauben sowie die Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV. Er bedeutet nicht, dass die Unterlassung der Eröffnung in jedem Fall zur Nichtigkeit führt. Dem Schutz der Parteien ist genügend Rechnung getragen, wenn die mangelhafte Eröffnung trotzdem ihren Zweck erfüllt. Von Nichtigkeit bzw. rechtlicher Inexistenz wird in Praxis und Lehre dann ausgegangen, wenn eine Verfügung überhaupt nicht eröffnet wurde.