6 und 13 EMRK verbürgten Rechtsschutzgarantieren zusammen. Dies hat zur Konsequenz, dass der behördliche Verzicht darauf, eine Verfügung ihrem Adressaten zur Kenntnis zu bringen, höchstens dann zulässig sein kann, wenn hierfür eine klare formell-gesetzliche Grundlage besteht. Liegt keine solche Rechtsgrundlage vor, ist die (bewusste) Nichteröffnung einer Verfügung an einen Adressaten schon deshalb als gravierender Verfahrensfehler zu qualifizieren.54 Eine solche Rechtsgrundlage liegt hier nicht vor und wird von der Vorinstanz zu Recht auch nicht geltend gemacht. Nach einem allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Verfahrensrechts, welcher auch in Art. 44 Abs. 6 VRPG verankert ist, darf