5.3.2 Nebst der unterlassenen vorgängigen Anhörung hat es die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen, die Entbindungsverfügung vom 2. April 2025 dem Beschwerdeführer zu eröffnen, obwohl er als Geheimnisherr zur Anfechtung der Verfügung legitimiert war.53 Das Gebot, Entscheide allen direkt betroffenen Personen zu eröffnen, ist ein elementarer Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das besagte Gebot hängt zudem eng mit den in Art. 29a BV und Art. 6 und 13 EMRK verbürgten Rechtsschutzgarantieren zusammen.