Soweit die Vorinstanz geltend macht, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Beschwerdeverfahren sein rechtliches Gehör uneingeschränkt wahrnehmen können und ein allfälliger Gehörsmangel sei damit geheilt, verkennt sie, dass eine Heilung der Gehörsverletzung vorliegend von vornherein ausser Betracht fällt, weil der Beschwerdeführer gar nie die Möglichkeit hatte, die Entbindungsverfügung vom 2. April 2025 wirksam anzufechten.51 Eine Anfechtung konnte durch die Nichteröffnung erst am 11. August 2025 erfolgen, nachdem die Entbindungsverfügung bereits erlassen wurde und die medizinischen Unterlagen über den Beschwerdeführer bereits an die Staatsanwaltschat herausgegeben wurden durch den