Selbst wenn eine solche vorgelegen hätte, wäre dem Beschwerdeführer nachträglich das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen.50 Soweit die Vorinstanz geltend macht, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Beschwerdeverfahren sein rechtliches Gehör uneingeschränkt wahrnehmen können und ein allfälliger Gehörsmangel sei damit geheilt, verkennt sie, dass eine Heilung der Gehörsverletzung vorliegend von vornherein ausser Betracht fällt, weil der Beschwerdeführer gar nie die Möglichkeit hatte, die Entbindungsverfügung vom 2. April 2025 wirksam anzufechten.51