festgehalten, dass ihn die Staatsanwaltschaft um eine sofortige Herausgabe der medizinischen Unterlagen aufgefordert habe oder ihm hierzu eine Frist angesetzt hätte.49 Eine Gefahr in Verzug ist somit nicht erkennbar. Der Umstand, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer pendent war, begründet für sich allein keine Gefahr in Verzug. Selbst wenn eine solche vorgelegen hätte, wäre dem Beschwerdeführer nachträglich das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen.50