21 Abs. 1 VRPG) verletzt. Soweit die Vorinstanz dagegen einwendet, sie habe gestützt auf Art. 21 Abs. 2 Bst. b VRPG auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet, da angesichts des laufenden Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ein rasches Vorgehen unabdingbar gewesen sei und eine vorgängige Anhörung die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft erheblich verzögert und die Effizienz gefährdet hätte, ist festzustellen, dass der Vorinstanz das Schreiben der Staatsanwaltschaft an den Beschwerdegegner, mit welchem dieser zur Einreichung der medizinischen Unterlagen über den Beschwerdeführer aufgefordert wurde, nicht vorgelegen hat.48