Die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden persönlichen Informationen sind in besonderem Mass schützenswert. Behördliche Entbindungen von der Schweigepflicht sind demgemäss grundsätzlich als Eingriffe in die Privatsphäre zu qualifizieren und umso wichtiger ist die Wahrung der Parteirechte der Betroffenen im Entbindungsverfahren.46 Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht in das Verfahren miteinbezogen und ihm vor Verfügungserlass keine Möglichkeit gewährt hat, sich vorgängig zur Entbindung vom Berufsgeheimnis des Beschwerdegegners zu äussern, hat sie in gravierender Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV47; Art. 21 Abs. 1 VRPG)