5.3.1 Zum einen hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer in das Entbindungsverfahren – als zur Anfechtung der Entbindungsverfügung legitimierter Geheimnisherr – einbeziehen und ihm vor Verfügungserlass das rechtliche Gehör gewähren müssen.45 Die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden persönlichen Informationen sind in besonderem Mass schützenswert.