4.4 Über die Befreiung vom Berufsgeheimnis von Ärztinnen und Ärzten im Kanton Bern im Sinn von Art. 321 Ziff. 2 StGB entscheidet die Vorinstanz als zuständige Stelle (Art. 8 Abs. 2 GesG i.V.m. Art. 14a Abs. 5 GesV). 5. Würdigung 5.1 Eine fehlerhafte Verfügung ist anfechtbar. Von der Anfechtbarkeit zu unterscheiden ist die Nichtigkeit einer Verfügung. Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten und kann auch erst im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden.43 Aus prozessökonomischen Gründen wird nachfolgend zunächst das Eventualbegehren des Beschwerdeführers (Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit) geprüft.