Das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis kann grundsätzlich nur vom Geheimnisträger (z.B. Arzt) selbst, nicht aber auch vom Geheimnisherrn (z.B. Patient) oder einem Dritten (z.B. Staatsanwaltschaft) gestellt werden. Der Geheimnisträger ist befugt, sich von seiner Schweigepflicht entbinden zu lassen, denn es liegt in seinem Interesse, sich um die Bewilligung zu kümmern, um zu verhindern, dass er sich wegen Verletzung es Berufsgeheimnisses strafbar macht. Der Geheimnisherr ist aber legitimiert, gegen die dem Geheimnisträger erteilte Entbindung Beschwerde zu erheben.42