Dabei vermag nur ein deutlich höherwertiges öffentliches oder privates Interesse die Entbindung zu rechtfertigen.40 Im Rahmen der Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Berufsgeheimnis an sich ein gewichtiges Rechtsgut ist.41 Das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis kann grundsätzlich nur vom Geheimnisträger (z.B. Arzt) selbst, nicht aber auch vom Geheimnisherrn (z.B. Patient) oder einem Dritten (z.B. Staatsanwaltschaft) gestellt werden.