4.1 Ärzte in eigener fachlicher Verantwortung haben das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften zu wahren (Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 40 Bst. f MedBG38). Sie sind verpflichtet, gegenüber Drittpersonen über alles, was ihnen die Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit der Behandlung mitteilen und was sie dabei wahrnehmen, Stillschweigen zu bewahren (Art. 27 Abs. 1 GesG).