Eine Verfügung sei nur dann nichtig, wenn sie mit besonders schweren und offensichtlichen Mängeln behaftet sei, namentlich, wenn die Behörde offensichtlich unzuständig gewesen sei oder der Inhalt der Verfügung krass rechtswidrig und undurchführbar sei. Solche Umstände würden hier nicht vorliegen. Die Verfügung sei von der zuständigen Behörde erlassen worden, sei inhaltlich durch das Gesetz gedeckt und im Ergebnis nachvollziehbar. Selbst allfällige Verfahrensmängel würden keine Nichtigkeit, sondern allenfalls die Anfechtbarkeit begründen.37 4. Rechtliche Grundlagen