Damit seien die massgeblichen Rechtsgrundlagen erkennbar. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge eine Verfügung auch dann der Begründungspflicht, wenn sie knapp verfasst sei, solange sie die wesentlichen Überlegungen erkennen lasse und eine sachgerechte Anfechtung möglich bleibe. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Das Begehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei als nichtig zu erklären, sei unbegründet. Eine Verfügung sei nur dann nichtig, wenn sie mit besonders schweren und offensichtlichen Mängeln behaftet sei, namentlich, wenn die Behörde offensichtlich unzuständig gewesen sei oder der Inhalt der Verfügung krass rechtswidrig und undurchführbar sei.