Eröffnung einzig, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginne, nicht jedoch, dass die Verfügung unwirksam sei. Der Beschwerdeführer habe die Verfügung später anfechten können und sei dadurch in seiner Rechtsstellung nicht dauerhaft beeinträchtigt worden. Auch der Vorwurf einer ungenügenden Begründung halte einer Prüfung nicht stand. Die Verfügung vom 2. April 2025 verweise ausdrücklich auf Art. 321 Ziff. 2 StGB, Art. 8 Abs. 2 GesG und auf Art. 14a Abs. 5 GesV. Damit seien die massgeblichen Rechtsgrundlagen erkennbar.