Eine vorgängige Anhörung hätte die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft erheblich verzögert und deren Effizienz gefährdet. Der Beschwerdeführer habe sein rechtliches Gehör zudem im vorliegenden Beschwerdeverfahren uneingeschränkt wahrnehmen können. Ein allfälliger Gehörsmangel wäre damit ohnehin geheilt. Die Vorinstanz hält ausserdem fest, dass es richtig sei, dass die Verfügung vom 2. April 2025 dem Beschwerdegegner eröffnet worden sei, dem Beschwerdeführer hingegen nicht «direkt». Selbst wenn von einem Eröffnungsmangel auszugehen wäre, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Verfügung führen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts bewirke eine mangelhafte