3.2 Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör zwar verfassungsrechtlich gewährleistet sei. Dieses Recht gelte jedoch nicht absolut. Art. 21 Abs. 2 Bst. b VRPG sehe ausdrücklich vor, dass in Fällen von Gefahr in Verzug oder bei überwiegenden öffentlichen Interessen von einer vorgängigen Anhörung abgesehen werden dürfe. Angesichts des laufenden Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer sei ein rasches Vorgehen unabdingbar gewesen. Eine vorgängige Anhörung hätte die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft erheblich verzögert und deren Effizienz gefährdet.