Das Obergericht habe festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Mitwirkungsrechte verwehrt worden seien. Es habe sich dabei insbesondere auf einen aktuellen Bundesgerichtsentscheid abgestützt, der eine – unter vergleichbaren Umständen – ohne Anhörung ergangene Schweigepflichtentbindung als nichtig erkannt habe.36