Durch die unterlassene Anhörung und Nichteröffnung sei ihm das rechtliche Gehör vollständig verwehrt worden, was eine formelle Rechtsverweigerung darstelle. Dieser Mangel sei so grundlegend, dass er die Verfügung als solche mit einem erheblichen Mangel behafte.35 Schliesslich hält der Beschwerdeführer fest, dass das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 19. September 2025 die unter Verletzung des ärztlichen Berufsgeheimnisses erlangten Unterlagen aus den Strafakten entfernt habe. Das Obergericht habe festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Mitwirkungsrechte verwehrt worden seien.