Insgesamt liege damit eine schwerwiegende Verletzung der verfassungs-, gesetz- und konventionsmässigen Verfahrensrechte des Beschwerdeführers vor. Wäre er rechtzeitig angehört worden, hätte er gegebenenfalls Gründe vorbringen können, die gegen eine Herausgabe seiner sensiblen medizinischen Daten gesprochen hätten. Durch die unterlassene Anhörung und Nichteröffnung sei ihm das rechtliche Gehör vollständig verwehrt worden, was eine formelle Rechtsverweigerung darstelle.