Dies stelle einen gravierenden Mangel dar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne der Entbindungsentscheid ohne ordnungsgemässe Eröffnung und Rechtsmittelbelehrung keine Gültigkeit beanspruchen. Aus mangelhafter Eröffnung dürfe niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen. Ein genau solcher Nachteil sei beim Beschwerdeführer aber eingetreten, weil er mangels Kenntnis keine fristgerechte Beschwerde habe einlegen können. Insgesamt liege damit eine schwerwiegende Verletzung der verfassungs-, gesetz- und konventionsmässigen Verfahrensrechte des Beschwerdeführers vor.