schwerdeführer nicht um Einwilligung ersucht. Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass die angefochtene Verfügung nicht ansatzweise begründet sei. Eine sachgerechte Beschwerde sei so gar nicht möglich. Die Vorinstanz habe keine Interessenabwägung vorgenommen, sondern spreche dem Beschwerdegegner ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs «nach dem Munde». Dieses Vorgehen der Vorinstanz stelle eine klare Verletzung des Anspruchs auf «fair trial» nach Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Die angefochtene Verfügung sei ausserdem nur dem Beschwerdegegner, nicht jedoch dem Beschwerdeführer eröffnet worden. Dies stelle einen gravierenden Mangel dar.