Die Fachperson müsse ausserdem immer, wenn sie Informationen aus dem Behandlungsverhältnis an Dritte weitergeben wolle, zuerst den betroffenen Patienten um eine entsprechende Einwilligung ersuchen. Erst wenn eine Einwilligung des Patienten nicht erhältlich sei, aber die Weitergabe von Informationen aus Sicht des Behandelnden unbedingt notwendig sei, könne bei der zuständigen Aufsichtsbehörde um Befreiung von der Schweigepflicht ersucht werden. Der Beschwerdegegner habe den Be- 32 Vgl. zum Ganzen: Ruth Herzog, VRPG-Kommentar, Art. 72 N. 12 ff. sowie Michel Daum, Art. 20a N. 5 ff. 33 vi-pag. 49 34 Beschwerde vom 11. August 2025