Die Staatsanwaltschaft habe zwar ein Interesse an zügiger Beweiserhebung gehabt, doch dies rechtfertige nicht, den Beschwerdeführer völlig vom Verfahren auszuschliessen. Selbst wenn in dringenden Fällen vorab ohne Anhörung hätte entschieden werden müssen, hätte die Vorinstanz spätestens unmittelbar nach Erlass der Verfügung dem Beschwerdeführer den Entscheid mitteilen und ihm Gelegenheit zur nachträglichen Stellungnahme geben müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Fachperson müsse ausserdem immer, wenn sie Informationen aus dem Behandlungsverhältnis an Dritte weitergeben wolle, zuerst den betroffenen Patienten um eine entsprechende Einwilligung ersuchen.