3.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass ihm vor Erlass der Verfügung vom 2. April 2025 keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden sei. Dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Es würden auch keine Gründe vorliegen, die ein Absehen von der Anhörung gerechtfertigt hätten. Insbesondere sei keine Gefahr im Verzug ersichtlich gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe zwar ein Interesse an zügiger Beweiserhebung gehabt, doch dies rechtfertige nicht, den Beschwerdeführer völlig vom Verfahren auszuschliessen.