Darin hat die Vorinstanz den Beschwerdegegner vom Berufsgeheimnis entbunden.33 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 2. April 2025 (Rechtsbegehren 1, Satz 1), eventualiter die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren 1, Satz 2), subeventualiter die Feststellung, dass die angefochtene Verfügung rechtswidrig ergangen sei (Rechtsbegehren 2), subsubeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Begründung (Rechtsbegehren 3).34 Streitgegenstand und zu prüfen ist damit vorliegend, ob die Verfügung der Vorinstanz vom 2. April 2025 betreffend die Entbindung