künftige Verfahren betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis von erheblicher Bedeutung ist. 1.3.5 Die Vorinstanz bringt unter Berufung auf zwei Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vor, die «bernische Praxis» lehne Ausnahmen vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses restriktiv ab, wenn sich die Verfügung erledigt habe.28 Die Vorinstanz verkennt dabei, dass das bernische Verwaltungsgericht in den beiden Urteilen trotz fehlender Aktualität des Rechtsschutzinteresses auf die beiden Beschwerden eingetreten ist, da in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK gerügt wurde und keine anderweitige wirksame Beschwerdemöglichkeit bestand.29