Dies insbesondere auch deshalb, weil damit der von ihm geltend gemachte Nachteil, den er im Strafverfahren durch die Entbindung vom Berufsgeheimnis und die Herausgabe seiner medizinischen Unterlagen an die Staatsanwaltschaft erfahren haben soll, ganz oder teilweise aufgehoben werden könnte (allfälliges Beweisverwertungsverbot). Da die Entbindung vom Berufsgeheimnis und die Herausgabe der medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft bereits stattgefunden haben, mangelt es allerdings an der Aktualität des Rechtsschutzinteresses. Mit Blick darauf, dass sich aufgrund der