1.3.4 Der Beschwerdeführer hat als Geheimnisherr ein praktisches Interesse an der Aufhebung der Verfügung vom 2. April 2025 bzw. an der Feststellung der Nichtigkeit.27 Dies insbesondere auch deshalb, weil damit der von ihm geltend gemachte Nachteil, den er im Strafverfahren durch die Entbindung vom Berufsgeheimnis und die Herausgabe seiner medizinischen Unterlagen an die Staatsanwaltschaft erfahren haben soll, ganz oder teilweise aufgehoben werden könnte (allfälliges Beweisverwertungsverbot).