An der Aktualität des Rechtsschutzinteresses fehlt es insbesondere dann, wenn die verlangte Amtshandlung nunmehr ergangen ist oder wenn der Hoheitsakt bereits vollstreckt worden ist und auch nicht wieder rückgängig gemacht werden kann.25 Die Rechtsprechung verzichtet lediglich in zwei Konstellationen auf das Erfordernis der Aktualität: Erstens, wenn es um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden können.