Das schutzwürdige Interesse muss grundsätzlich auch ein aktuelles sein, d.h. es muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt des Entscheids bestehen. Die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person muss durch den Ausgang des Verfahrens effektiv – schon oder noch – beeinflusst werden können oder anders gesagt, müsste ein günstiger Entscheid für sie (noch) von praktischem Nutzen sein. An der Aktualität des Rechtsschutzinteresses fehlt es insbesondere dann, wenn die verlangte Amtshandlung nunmehr ergangen ist oder wenn der Hoheitsakt bereits vollstreckt worden ist und auch nicht wieder rückgängig gemacht werden kann.25