1.3.3 Ein schutzwürdiges Interesse ist gegeben, wenn die anfechtende Person aus der Gutheissung der Beschwerde und der damit verbundenen Aufhebung oder Abänderung des Anfechtungsobjekts einen praktischen Nutzen ziehen könnte. Dieser besteht darin, dass der durch die strittige Anordnung verursachte Nachteil ganz oder teilweise wieder aufgehoben würde.