Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer schliesslich beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens wurde dem Beschwerdeführer durch das bernische Obergericht am 10. Juli 2025 Einsicht in die amtlichen Akten aus dem nicht an die Hand genommenen Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses gewährt.21