Der Beschwerdeführer hat damit erst zu diesem Zeitpunkt davon erfahren, dass der Beschwerdegegner medizinischen Unterlagen über ihn an die Staatsanwaltschaft herausgegebenen hat. Wie der Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2025 zu entnehmen ist, muss der Beschwerdeführer anschliessend einen Strafantrag gegen den Beschwerdegegner wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses gestellt haben, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 4. Juni 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer schliesslich beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben.