1.2.3 Dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. September 2025 ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft D.___ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) dem Beschwerdeführer die Verfügung, mit welcher sie beim Beschwerdegegner die Herausgabe der medizinischen Unterlagen verlangt hat, nicht eröffnet hat. Auch wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft nicht über den Eingang der medizinischen Unterlagen informiert.19 Die Staatsanwaltschaft liess gestützt auf die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers ein medizinisches Gutachten erstellen und stellte eine Kopie dieses Gutachtens mit Verfügung vom 1. Mai 2025 dem Beschwerdeführer zu.20