Wird eine Verfügung nicht oder unzureichend eröffnet, wird die Beschwerdefrist gemäss einem durch die Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsatz durch Kenntnisnahme ausgelöst. Massgebend ist die effektive Kenntnisnahme bzw. der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person bei zumutbarer Aufmerksamkeit vom fraglichen Akt hätte Kenntnis nehmen müssen.16 1.2.2 Es ist unbestritten, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 2. April 2025 dem Beschwerdeführer nicht eröffnet wurde.17 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er von der Verfügung erst am 11. Juli 2025 durch das Obergericht des Kantons Bern Kenntnis erhalten habe.18