1.2.1 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts zu erheben (Art. 46 GesG i.V.m. Art. 67 VRPG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist, die nicht erstreckbar ist.15 Aus mangelhafter Eröffnung darf jedoch niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 44 Abs. 6 VRPG). Wird eine Verfügung nicht oder unzureichend eröffnet, wird die Beschwerdefrist gemäss einem durch die Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsatz durch Kenntnisnahme ausgelöst.