Das Schreiben der Vorinstanz vom 2. April 2025 erfüllt damit die materiellen Strukturmerkmale einer Verfügung. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung vermag daran nichts zu ändern. Sie bewirkt einzig, dass nicht alle Formerfordernisse im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VRPG erfüllt sind und ein Eröffnungsmangel vorliegt. 1.2 Beschwerdefrist