1.1.2 Mit Schreiben vom 2. April 2025 hat die Vorinstanz den Beschwerdegegner vom Berufsgeheimnis entbunden und ihn ermächtigt, der «Staatsanwaltschaft des Kantons Bern» die medizinischen Unterlagen über den Beschwerdeführer auszuhändigen und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Damit hat die Vorinstanz einseitig und verbindlich, gestützt auf die öffentlich-rechtlichen Grundlagen in Art. 321 Abs. 2 StGB12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 GesG13 und Art. 14a Abs. 5 GesV14, den Beschwerdegegner von seinem Berufsgeheimnis entbunden. Das Schreiben der Vorinstanz vom 2. April 2025 erfüllt damit die materiellen Strukturmerkmale einer Verfügung.