und wie sie bezeichnet wird, spielt für ihre Qualifikation als Verfügung keine Rolle. Auch ein in Briefform gefasstes Schreiben kann eine Verfügung darstellen. Unerheblich für die Qualifikation ist ferner, ob eine schriftliche behördliche Äusserung alle formellen Elemente einer Verfügung gemäss Art. 52 Abs. 1 VRPG erfüllt oder ob einzelne davon fehlen.9 Weist ein Verwaltungsakt keine Rechtsmittelbelehrung auf, ist er deswegen nicht nichtig.10 Eine zu Unrecht unterlassene Rechtsmittelbelehrung stellt indes eine mangelhafte Eröffnung dar.11