1.1.1 Der Beschwerde unterliegen Verfügungen, sofern das VRPG5 nichts anderes bestimmt (Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG). Das VRPG umschreibt den Begriff der Verfügung nicht näher. Es überlässt die Konkretisierung der Rechtsprechung. Diese lehnt sich an die Definition gemäss Art. 5 VwVG6 an.7 Danach gilt als Verfügung ein individueller, an Einzelne gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise gestützt auf eine öffentlich-rechtliche Grundlage geregelt wird.8 In welche äussere Form eine Anordnung gekleidet