7. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Oktober 2025 hat die Rechtsabteilung der GSI den Beschwerdegegner als Adressat der angefochtenen Verfügung nachträglich von Amtes wegen am Beschwerdeverfahren beteiligt und ihm Gelegenheit gegeben, sich zu den Eingaben des Beschwerdeführers und der Vorinstanz bis zum 17. November 2025 zu äussern. 8. Der Beschwerdegegner hat stillschweigend auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt