4. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,4 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 5. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 16. September 2025, dass auf die Beschwerde mangels aktuellen und praktischen Interesses nicht einzutreten sei. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Oktober 2025 eine Replik ein. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 auf die Einreichung einer Duplik.