2. Mit Schreiben vom 2. April 2025 hat die Vorinstanz den Beschwerdegegner vom Berufsgeheimnis entbunden und ihn dazu ermächtigt, der «Staatsanwaltschaft des Kantons Bern» die medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer auszuhändigen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.2 3. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 11. August 2025 Beschwerde bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) erhoben und Folgendes beantragt: 1. Die Verfügung des Gesundheitsamts vom 02.04.2025, mit welcher C.___ von der Schweigepflicht ge-