Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.1982 / vb Beschwerdeentscheid vom 28. November 2025 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt B.___ gegen Gesundheitsamt des Kantons Bern, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz und C.___, Beschwerdegegner betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis (Verfügung der Vorinstanz vom 2. April 2025) 1/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1982 I. Sachverhalt 1. Mit Schreiben vom 1. April 2025 ersuchte C.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner) den kantonsärztlichen Dienst des Gesundheitsamts des Kantons Bern (GA; nachfolgend: Vorinstanz) um die Entbindung vom Berufsgeheimnis für die Herausgabe sämtlicher Patientenakten betref- fend A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Staatsanwaltschaft D.___. Zur Begründung teilte der Beschwerdegegner mit, dass er im Rahmen einer Verfügung von der Staatsanwaltschaft D.___ in einer Strafsache gegen den Beschwerdeführer um die Herausgabe sämtlicher Patien- tenakten aufgefordert worden sei.1 2. Mit Schreiben vom 2. April 2025 hat die Vorinstanz den Beschwerdegegner vom Berufs- geheimnis entbunden und ihn dazu ermächtigt, der «Staatsanwaltschaft des Kantons Bern» die medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer auszuhändigen und die nötigen Aus- künfte zu erteilen.2 3. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 11. August 2025 Beschwerde bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) erhoben und Folgendes bean- tragt: 1. Die Verfügung des Gesundheitsamts vom 02.04.2025, mit welcher C.___ von der Schweigepflicht ge- genüber der Staatsanwaltschaft betreffend A.___ entbunden wurde, sei aufzuheben. Eventualiter (für den Fall, dass die Verfügung als nichtig erachtet wird) sei festzustellen, dass diese Verfügung nichtig ist und keine rechtlichen Wirkungen entfaltet hat. 2. Es sei festzustellen, dass die genannte Verfügung rechtswidrig ergangen ist, insbesondere unter Ver- letzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers und unter Verstoss gegen die gesetzlichen Vor- schriften über Eröffnung von Verfügungen (Art. 6 Ziff. 1 sowie Art. 6 und Art. 8 i.V.m. Art. 13 EMRK 3). 3. Eventualiter: Die Verfügung des Gesundheitsamts vom 02.04.2025, mit welcher C.___ von der Schwei- gepflicht gegenüber der Staatsanwaltschaft betreffend A.___ entbunden wurde, sei aufzuheben und die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen . 4. Unter den gegebenen Umständen (Nachholung des Verfahrens aufgrund Behördenverschuldens) sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Allfällige Kosten seien der Vorinstanz aufzuerle- gen. Zudem sei die Behörde zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschä- digung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 1 vi-pag. 51 2 vi-pag. 49 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschen- rechtskonvention, EMRK; SR 0.101) 2/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1982 4. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,4 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 5. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 16. September 2025, dass auf die Beschwerde mangels aktuellen und praktischen Interesses nicht einzutreten sei. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Oktober 2025 eine Replik ein. Die Vorinstanz ver- zichtete mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 auf die Einreichung einer Duplik. 7. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Oktober 2025 hat die Rechtsabteilung der GSI den Beschwerdegegner als Adressat der angefochtenen Verfügung nachträglich von Amtes wegen am Beschwerdeverfahren beteiligt und ihm Gelegenheit gegeben, sich zu den Eingaben des Be- schwerdeführers und der Vorinstanz bis zum 17. November 2025 zu äussern. 8. Der Beschwerdegegner hat stillschweigend auf die Einreichung einer Stellungnahme ver- zichtet. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt 1.1.1 Der Beschwerde unterliegen Verfügungen, sofern das VRPG5 nichts anderes bestimmt (Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG). Das VRPG umschreibt den Begriff der Verfügung nicht näher. Es über- lässt die Konkretisierung der Rechtsprechung. Diese lehnt sich an die Definition gemäss Art. 5 VwVG6 an.7 Danach gilt als Verfügung ein individueller, an Einzelne gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise gestützt auf eine öffentlich-rechtliche Grundlage geregelt wird.8 In welche äussere Form eine Anordnung gekleidet 4 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits -, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) 7 Markus Müller, in: Kommentar zum bernischen VRPG (nachfolgend: VRPG-Kommentar), 2. Auflage, Bern 2020, Art. 49 N. 7 8 Statt vieler: BVR 2015 S. 263 E. 1.4 3/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1982 und wie sie bezeichnet wird, spielt für ihre Qualifikation als Verfügung keine Rolle. Auch ein in Brief- form gefasstes Schreiben kann eine Verfügung darstellen. Unerheblich für die Qualifikation ist ferner, ob eine schriftliche behördliche Äusserung alle formellen Elemente einer Verfügung gemäss Art. 52 Abs. 1 VRPG erfüllt oder ob einzelne davon fehlen.9 Weist ein Verwaltungsakt keine Rechtsmittelbe- lehrung auf, ist er deswegen nicht nichtig.10 Eine zu Unrecht unterlassene Rechtsmittelbelehrung stellt indes eine mangelhafte Eröffnung dar.11 1.1.2 Mit Schreiben vom 2. April 2025 hat die Vorinstanz den Beschwerdegegner vom Berufsge- heimnis entbunden und ihn ermächtigt, der «Staatsanwaltschaft des Kantons Bern» die medizinischen Unterlagen über den Beschwerdeführer auszuhändigen und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Damit hat die Vorinstanz einseitig und verbindlich, gestützt auf die öffentlich-rechtlichen Grundlagen in Art. 321 Abs. 2 StGB12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 GesG13 und Art. 14a Abs. 5 GesV14, den Beschwerdegeg- ner von seinem Berufsgeheimnis entbunden. Das Schreiben der Vorinstanz vom 2. April 2025 erfüllt damit die materiellen Strukturmerkmale einer Verfügung. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung vermag daran nichts zu ändern. Sie bewirkt einzig, dass nicht alle Formerfordernisse im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VRPG erfüllt sind und ein Eröffnungsmangel vorliegt. 1.2 Beschwerdefrist 1.2.1 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung oder Veröffentlichung des angefoch- tenen Akts zu erheben (Art. 46 GesG i.V.m. Art. 67 VRPG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist, die nicht erstreckbar ist.15 Aus mangelhafter Eröffnung darf jedoch niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 44 Abs. 6 VRPG). Wird eine Verfügung nicht oder unzureichend eröff- net, wird die Beschwerdefrist gemäss einem durch die Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsatz durch Kenntnisnahme ausgelöst. Massgebend ist die effektive Kenntnisnahme bzw. der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person bei zumutbarer Aufmerksamkeit vom fraglichen Akt hätte Kenntnis nehmen müssen.16 1.2.2 Es ist unbestritten, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 2. April 2025 dem Beschwerde- führer nicht eröffnet wurde.17 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er von der Verfügung erst am 11. Juli 2025 durch das Obergericht des Kantons Bern Kenntnis erhalten habe.18 9 Michel Daum, VRPG-Kommentar, Art. 52 N. 1 f.; statt vieler: BVR 2015 S. 263 E. 1.4 10 Markus Müller, VRPG-Kommentar, Art. 49 N. 89 11 Michel Daum, VRPG-Kommentar, Art. 44 N. 54; BVR 2014 S. 130 E. 3.2.2 12 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) 13 Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01) 14 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV; BSG 811.111) 15 Ruth Herzog, VRPG-Kommentar, Art. 67 N. 4 16 Ruth Herzog, VRPG-Kommentar, Art. 67 N. 13; vgl. auch Michel Daum, VRPG-Kommentar, Art. 44 N. 59 m.w.H. 17 vi-pag. 49; Beschwerdevernehmlassung vom 16. September 2025, Ziff. 3 18 Beschwerde vom 11. August 2025, Rz. 82 ff. 4/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1982 1.2.3 Dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. September 2025 ist zu entneh- men, dass die Staatsanwaltschaft D.___ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) dem Beschwerdeführer die Verfügung, mit welcher sie beim Beschwerdegegner die Herausgabe der medizinischen Unterla- gen verlangt hat, nicht eröffnet hat. Auch wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft nicht über den Eingang der medizinischen Unterlagen informiert.19 Die Staatsanwaltschaft liess ge- stützt auf die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers ein medizinisches Gutachten erstel- len und stellte eine Kopie dieses Gutachtens mit Verfügung vom 1. Mai 2025 dem Beschwerdeführer zu.20 Der Beschwerdeführer hat damit erst zu diesem Zeitpunkt davon erfahren, dass der Beschwer- degegner medizinischen Unterlagen über ihn an die Staatsanwaltschaft herausgegebenen hat. Wie der Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2025 zu entnehmen ist, muss der Beschwerdeführer anschliessend einen Strafantrag gegen den Beschwerdegegner wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses gestellt haben, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 4. Juni 2025 eine Nicht- anhandnahmeverfügung erlassen hat. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwer- deführer schliesslich beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens wurde dem Beschwerdeführer durch das bernische Obergericht am 10. Juli 2025 Einsicht in die amtlichen Akten aus dem nicht an die Hand genommenen Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses gewährt.21 1.2.4 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen dieser Akteneinsicht Kenntnis von der Verfügung der Vorinstanz vom 2. April 2025 erhalten hat, zumal auf dieser Entbin- dungsverfügung wohl hauptsächlich auch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 2025 beruhen dürfte. Der Beschwerdeführer erlangte damit frühestens am 11. Juli 2025 Kenntnis von der Verfügung der Vorinstanz vom 2. April 2025. Die 30-tägige Beschwerdefrist (ab Kenntnisnahme) begann demnach am 12. Juli 2025 zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG) und hätte grund- sätzlich am Sonntag, 10. August 2025, geendet. Ist der letzte Tag der Frist ein Sonntag, so endet die Frist erst am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 2 VRPG), d.h. vorliegend am Montag, 11. Au- gust 2025. Die Beschwerde vom 11. August 2025 erfolgte damit fristgerecht. 1.3 Beschwerdelegitimation 1.3.1 Nach Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.22 19 Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. September 2025 (Replikbeilage 1), Ziff. 7 ff. 20 Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. September 2025 (Replikbeilage 1), Ziff. 5.1 21 Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2025 (Beschwerdebeilage 3), Dispositiv -Ziff. 5 22 Michael Pflüger, VRPG-Kommentar, Art. 65 N. 8 5/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1982 1.3.2 Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit zur Teilnahme. Ferner ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung vom 2. April 2025 besonders be- rührt. Was das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers anbelangt, gilt das Nachstehende. 1.3.3 Ein schutzwürdiges Interesse ist gegeben, wenn die anfechtende Person aus der Gutheis- sung der Beschwerde und der damit verbundenen Aufhebung oder Abänderung des Anfechtungsob- jekts einen praktischen Nutzen ziehen könnte. Dieser besteht darin, dass der durch die strittige An- ordnung verursachte Nachteil ganz oder teilweise wieder aufgehoben würde. An einem praktischen Interesse fehlt es beispielsweise, wenn nur abstrakte (d.h. nicht fallbezogene) Fragen aufgeworfen oder Probleme von rein theoretischem Interesse zur Diskussion gestellt werden.23 Nicht erforderlich ist, dass das Interesse ein rechtlich geschütztes ist, auch ein rein tatsächliches genügt, beispiels- weisse ein wirtschaftliches oder ideelles Interesse.24 Das schutzwürdige Interesse muss grundsätzlich auch ein aktuelles sein, d.h. es muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt des Entscheids bestehen. Die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdefüh- renden Person muss durch den Ausgang des Verfahrens effektiv – schon oder noch – beeinflusst werden können oder anders gesagt, müsste ein günstiger Entscheid für sie (noch) von praktischem Nutzen sein. An der Aktualität des Rechtsschutzinteresses fehlt es insbesondere dann, wenn die ver- langte Amtshandlung nunmehr ergangen ist oder wenn der Hoheitsakt bereits vollstreckt worden ist und auch nicht wieder rückgängig gemacht werden kann.25 Die Rechtsprechung verzichtet lediglich in zwei Konstellationen auf das Erfordernis der Aktualität: Erstens, wenn es um Fragen von grundsätzli- cher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt wer- den können. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind insbesondere dann anzunehmen, wenn ver- gleichbare Problemstellungen bisher nicht oder nur teilweise zu behandeln waren. Zweitens gebieten in gewissen Fällen die Garantien von Art. 5, 6 und 13 EMRK einen Verzicht auf das Erfordernis der Aktualität.26 1.3.4 Der Beschwerdeführer hat als Geheimnisherr ein praktisches Interesse an der Aufhebung der Verfügung vom 2. April 2025 bzw. an der Feststellung der Nichtigkeit.27 Dies insbesondere auch deshalb, weil damit der von ihm geltend gemachte Nachteil, den er im Strafverfahren durch die Ent- bindung vom Berufsgeheimnis und die Herausgabe seiner medizinischen Unterlagen an die Staats- anwaltschaft erfahren haben soll, ganz oder teilweise aufgehoben werden könnte (allfälliges Beweis- verwertungsverbot). Da die Entbindung vom Berufsgeheimnis und die Herausgabe der medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft bereits stattgefunden haben, mangelt es allerdings an der Aktualität des Rechtsschutzinteresses. Mit Blick darauf, dass sich aufgrund der 23 Michael Pflüger, VRPG-Kommentar, Art. 65 N. 13 24 Michael Pflüger, VRPG-Kommentar, Art. 65 N. 17 25 Michael Pflüger, VPRG-Kommentar, Art. 65 N. 18 26 Michael Pflüger, VPRG-Kommentar, Art. 65 N. 19 ff. m.w.H. 27 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 1.1 6/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1982 Praxis der Vorinstanz die Frage, ob dem Geheimnisherr vor der Entbindung vom Berufsgeheimnis respektive vor dem Erlass der Entbindungsverfügung das rechtliche Gehör zu gewähren ist und die- sem die Verfügung zu eröffnen ist, jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann und die Frage wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden könnte, kann vorliegend ausnahmsweise vom Erfordernis der Aktualität des Rechts- schutzinteresses abgesehen werden. Es besteht ein allgemeines öffentliches Interesse an der Klärung der vorliegend strittigen Frage, da diese über den Einzelfall hinaus für die Praxis der Vorinstanz und künftige Verfahren betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis von erheblicher Bedeutung ist. 1.3.5 Die Vorinstanz bringt unter Berufung auf zwei Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vor, die «bernische Praxis» lehne Ausnahmen vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinte- resses restriktiv ab, wenn sich die Verfügung erledigt habe.28 Die Vorinstanz verkennt dabei, dass das bernische Verwaltungsgericht in den beiden Urteilen trotz fehlender Aktualität des Rechtsschutzinte- resses auf die beiden Beschwerden eingetreten ist, da in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK gerügt wurde und keine anderweitige wirksame Beschwerdemöglichkeit bestand.29 1.4 Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz Die Verfügung der Vorinstanz vom 2. April 2025 ist gemäss Art. 46 GesG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG30 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Die GSI ist damit zur Beurteilung der Beschwerde vom 11. August 2025 zuständig. 1.5 Übrige Sachurteilsvoraussetzungen 1.5.1 Die Beschwerde vom 11. August 2025 erfolgte formgerecht (Art. 67 i.V.m. 32 VRPG). 1.5.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist gehörig bevollmächtigt.31 1.5.3 Auf die Beschwerde vom 11. August 2025 ist somit einzutreten. 1.6 Kognition der Beschwerdeinstanz Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachver- halts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 28 Beschwerdevernehmlassung vom 16. September 2025, Ziff. 3 29 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2011.176 vom 26. August 2011 E. 3 f.; Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.295 vom 22. Dezember 2022 E. 1.2 30 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 31 Anwaltsvollmacht vom 19. Mai 2025 (Beschwerdebeilage 1) 7/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1982 2. Streitgegenstand 2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegenstand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur Bestim- mung des Streitgegenstands ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben. Ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegende Rügen sind un- zulässig, auf sie ist nicht einzutreten.32 2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 2. April 2025. Darin hat die Vorinstanz den Beschwerdegegner vom Berufsgeheimnis entbunden.33 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 2. April 2025 (Rechtsbegehren 1, Satz 1), eventualiter die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren 1, Satz 2), subeven- tualiter die Feststellung, dass die angefochtene Verfügung rechtswidrig ergangen sei (Rechtsbegeh- ren 2), subsubeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Begründung (Rechtsbegehren 3).34 Streitgegenstand und zu prü- fen ist damit vorliegend, ob die Verfügung der Vorinstanz vom 2. April 2025 betreffend die Entbindung des Beschwerdegegners vom Berufsgeheimnis rechtmässig ergangen ist. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass ihm vor Erlass der Verfügung vom 2. April 2025 keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden sei. Dies stelle eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Es würden auch keine Gründe vorliegen, die ein Ab- sehen von der Anhörung gerechtfertigt hätten. Insbesondere sei keine Gefahr im Verzug ersichtlich gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe zwar ein Interesse an zügiger Beweiserhebung gehabt, doch dies rechtfertige nicht, den Beschwerdeführer völlig vom Verfahren auszuschliessen. Selbst wenn in dringenden Fällen vorab ohne Anhörung hätte entschieden werden müssen, hätte die Vorinstanz spä- testens unmittelbar nach Erlass der Verfügung dem Beschwerdeführer den Entscheid mitteilen und ihm Gelegenheit zur nachträglichen Stellungnahme geben müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Fachperson müsse ausserdem immer, wenn sie Informationen aus dem Behandlungsverhältnis an Dritte weitergeben wolle, zuerst den betroffenen Patienten um eine entsprechende Einwilligung ersu- chen. Erst wenn eine Einwilligung des Patienten nicht erhältlich sei, aber die Weitergabe von Informa- tionen aus Sicht des Behandelnden unbedingt notwendig sei, könne bei der zuständigen Aufsichtsbe- hörde um Befreiung von der Schweigepflicht ersucht werden. Der Beschwerdegegner habe den Be- 32 Vgl. zum Ganzen: Ruth Herzog, VRPG-Kommentar, Art. 72 N. 12 ff. sowie Michel Daum, Art. 20a N. 5 ff. 33 vi-pag. 49 34 Beschwerde vom 11. August 2025 8/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1982 schwerdeführer nicht um Einwilligung ersucht. Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass die angefoch- tene Verfügung nicht ansatzweise begründet sei. Eine sachgerechte Beschwerde sei so gar nicht möglich. Die Vorinstanz habe keine Interessenabwägung vorgenommen, sondern spreche dem Be- schwerdegegner ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs «nach dem Munde». Dieses Vorgehen der Vorinstanz stelle eine klare Verletzung des Anspruchs auf «fair trial» nach Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Die angefochtene Verfügung sei ausserdem nur dem Beschwerdegegner, nicht jedoch dem Be- schwerdeführer eröffnet worden. Dies stelle einen gravierenden Mangel dar. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung könne der Entbindungsentscheid ohne ordnungsgemässe Eröffnung und Rechtsmittelbelehrung keine Gültigkeit beanspruchen. Aus mangelhafter Eröffnung dürfe niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen. Ein genau solcher Nachteil sei beim Beschwerdeführer aber eingetre- ten, weil er mangels Kenntnis keine fristgerechte Beschwerde habe einlegen können. Insgesamt liege damit eine schwerwiegende Verletzung der verfassungs-, gesetz- und konventionsmässigen Verfah- rensrechte des Beschwerdeführers vor. Wäre er rechtzeitig angehört worden, hätte er gegebenenfalls Gründe vorbringen können, die gegen eine Herausgabe seiner sensiblen medizinischen Daten ge- sprochen hätten. Durch die unterlassene Anhörung und Nichteröffnung sei ihm das rechtliche Gehör vollständig verwehrt worden, was eine formelle Rechtsverweigerung darstelle. Dieser Mangel sei so grundlegend, dass er die Verfügung als solche mit einem erheblichen Mangel behafte.35 Schliesslich hält der Beschwerdeführer fest, dass das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 19. Sep- tember 2025 die unter Verletzung des ärztlichen Berufsgeheimnisses erlangten Unterlagen aus den Strafakten entfernt habe. Das Obergericht habe festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Verwal- tungsverfahren die Mitwirkungsrechte verwehrt worden seien. Es habe sich dabei insbesondere auf einen aktuellen Bundesgerichtsentscheid abgestützt, der eine – unter vergleichbaren Umständen – ohne Anhörung ergangene Schweigepflichtentbindung als nichtig erkannt habe.36 3.2 Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, dass der Anspruch auf rechtliches Ge- hör zwar verfassungsrechtlich gewährleistet sei. Dieses Recht gelte jedoch nicht absolut. Art. 21 Abs. 2 Bst. b VRPG sehe ausdrücklich vor, dass in Fällen von Gefahr in Verzug oder bei überwiegen- den öffentlichen Interessen von einer vorgängigen Anhörung abgesehen werden dürfe. Angesichts des laufenden Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer sei ein rasches Vorgehen unabdingbar gewesen. Eine vorgängige Anhörung hätte die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft erheblich ver- zögert und deren Effizienz gefährdet. Der Beschwerdeführer habe sein rechtliches Gehör zudem im vorliegenden Beschwerdeverfahren uneingeschränkt wahrnehmen können. Ein allfälliger Gehörsman- gel wäre damit ohnehin geheilt. Die Vorinstanz hält ausserdem fest, dass es richtig sei, dass die Ver- fügung vom 2. April 2025 dem Beschwerdegegner eröffnet worden sei, dem Beschwerdeführer hinge- gen nicht «direkt». Selbst wenn von einem Eröffnungsmangel auszugehen wäre, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Verfügung führen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts bewirke eine mangelhafte 35 Beschwerde vom 11. August 2025 36 Replik vom 15. Oktober 2025 9/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1982 Eröffnung einzig, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginne, nicht jedoch, dass die Verfügung unwirksam sei. Der Beschwerdeführer habe die Verfügung später anfechten können und sei dadurch in seiner Rechtsstellung nicht dauerhaft beeinträchtigt worden. Auch der Vorwurf einer ungenügenden Begründung halte einer Prüfung nicht stand. Die Verfügung vom 2. April 2025 verweise ausdrücklich auf Art. 321 Ziff. 2 StGB, Art. 8 Abs. 2 GesG und auf Art. 14a Abs. 5 GesV. Damit seien die massge- blichen Rechtsgrundlagen erkennbar. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge eine Verfü- gung auch dann der Begründungspflicht, wenn sie knapp verfasst sei, solange sie die wesentlichen Überlegungen erkennen lasse und eine sachgerechte Anfechtung möglich bleibe. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Das Begehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei als nichtig zu erklären, sei unbegründet. Eine Verfügung sei nur dann nichtig, wenn sie mit besonders schweren und offensichtlichen Mängeln behaftet sei, namentlich, wenn die Behörde offensichtlich unzuständig gewesen sei oder der Inhalt der Verfügung krass rechtswidrig und undurchführbar sei. Solche Um- stände würden hier nicht vorliegen. Die Verfügung sei von der zuständigen Behörde erlassen worden, sei inhaltlich durch das Gesetz gedeckt und im Ergebnis nachvollziehbar. Selbst allfällige Verfahrens- mängel würden keine Nichtigkeit, sondern allenfalls die Anfechtbarkeit begründen.37 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Ärzte in eigener fachlicher Verantwortung haben das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften zu wahren (Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 40 Bst. f MedBG38). Sie sind verpflichtet, gegenüber Drittpersonen über alles, was ihnen die Patientinnen und Patienten im Zusam- menhang mit der Behandlung mitteilen und was sie dabei wahrnehmen, Stillschweigen zu bewahren (Art. 27 Abs. 1 GesG). 4.2 Ärzte, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321 Ziff. 1 StGB39). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters er- teilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). 4.3 Art. 321 Abs. 2 StGB nennt selbst keine Kriterien, nach denen die Bewilligung für eine Ent- bindung des Geheimnisträgers von der Geheimnispflicht erteilt oder verweigert werden soll. Es ist dafür eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Entbindung nur zu bewil- ligen ist, wenn dies zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen notwendig ist. 37 Beschwerdevernehmlassung vom 16. September 2025 38 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) 39 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) 10/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1982 Dabei vermag nur ein deutlich höherwertiges öffentliches oder privates Interesse die Entbindung zu rechtfertigen.40 Im Rahmen der Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Berufsgeheimnis an sich ein gewichtiges Rechtsgut ist.41 Das Gesuch um Entbindung vom Be- rufsgeheimnis kann grundsätzlich nur vom Geheimnisträger (z.B. Arzt) selbst, nicht aber auch vom Geheimnisherrn (z.B. Patient) oder einem Dritten (z.B. Staatsanwaltschaft) gestellt werden. Der Ge- heimnisträger ist befugt, sich von seiner Schweigepflicht entbinden zu lassen, denn es liegt in seinem Interesse, sich um die Bewilligung zu kümmern, um zu verhindern, dass er sich wegen Verletzung es Berufsgeheimnisses strafbar macht. Der Geheimnisherr ist aber legitimiert, gegen die dem Geheim- nisträger erteilte Entbindung Beschwerde zu erheben.42 4.4 Über die Befreiung vom Berufsgeheimnis von Ärztinnen und Ärzten im Kanton Bern im Sinn von Art. 321 Ziff. 2 StGB entscheidet die Vorinstanz als zuständige Stelle (Art. 8 Abs. 2 GesG i.V.m. Art. 14a Abs. 5 GesV). 5. Würdigung 5.1 Eine fehlerhafte Verfügung ist anfechtbar. Von der Anfechtbarkeit zu unterscheiden ist die Nichtigkeit einer Verfügung. Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Am- tes wegen zu beachten und kann auch erst im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden.43 Aus pro- zessökonomischen Gründen wird nachfolgend zunächst das Eventualbegehren des Beschwerdefüh- rers (Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit) geprüft. 5.2 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen, d.h. sie ist absolut unwirksam. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Nach der Recht- sprechung ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht.44 5.3 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor Verfügungs- erlass das rechtliche Gehör nicht gewährt und ihm die Entbindungsverfügung vom 2. April 2025 nicht 40 Trechsel/Vest, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St.Gallen 2018, Art. 321 N. 34; Niklaus Oberholzer, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 321 N. 23; Urteil des Bundes- gerichts 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4 m.w.H. 41 Urteil des Bundesgerichts 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 5.1 42 Niklaus Oberholzer, a.a.O., Art. 321 N. 23; Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.2.1; BGE 142 II 256 E. 1.2.2 43 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nrn. 100.2019.147/148 vom 11. Februar 2021 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 139 II 243 E. 11.2 und BGE 136 II 415 E. 1.2 44 Markus Müller, VRPG-Kommentar, Art. 49 N. 85; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St.Gallen, Rz. 1096 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.147/148 vom 11. Feb- ruar 2021 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.1 11/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1982 eröffnet hat. Die angefochtene Verfügung leidet damit in doppelter Hinsicht an schwerwiegenden Ver- fahrensfehlern: 5.3.1 Zum einen hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer in das Entbindungsverfahren – als zur Anfechtung der Entbindungsverfügung legitimierter Geheimnisherr – einbeziehen und ihm vor Ver- fügungserlass das rechtliche Gehör gewähren müssen.45 Die der ärztlichen Schweigepflicht unterlie- genden persönlichen Informationen sind in besonderem Mass schützenswert. Behördliche Entbindun- gen von der Schweigepflicht sind demgemäss grundsätzlich als Eingriffe in die Privatsphäre zu quali- fizieren und umso wichtiger ist die Wahrung der Parteirechte der Betroffenen im Entbindungsverfah- ren.46 Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht in das Verfahren miteinbezogen und ihm vor Verfügungserlass keine Möglichkeit gewährt hat, sich vorgängig zur Entbindung vom Berufsgeheimnis des Beschwerdegegners zu äussern, hat sie in gravierender Weise den Anspruch auf rechtliches Ge- hör (Art. 29 Abs. 2 BV47; Art. 21 Abs. 1 VRPG) verletzt. Soweit die Vorinstanz dagegen einwendet, sie habe gestützt auf Art. 21 Abs. 2 Bst. b VRPG auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet, da angesichts des laufenden Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ein rasches Vorgehen un- abdingbar gewesen sei und eine vorgängige Anhörung die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft erheblich verzögert und die Effizienz gefährdet hätte, ist festzustellen, dass der Vorinstanz das Schrei- ben der Staatsanwaltschaft an den Beschwerdegegner, mit welchem dieser zur Einreichung der me- dizinischen Unterlagen über den Beschwerdeführer aufgefordert wurde, nicht vorgelegen hat.48 Auch hat der Beschwerdegegner in seinem Gesuch an die Vorinstanz vom 1. April 2025 nichts dergleichen festgehalten, dass ihn die Staatsanwaltschaft um eine sofortige Herausgabe der medizinischen Un- terlagen aufgefordert habe oder ihm hierzu eine Frist angesetzt hätte.49 Eine Gefahr in Verzug ist somit nicht erkennbar. Der Umstand, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer pendent war, begründet für sich allein keine Gefahr in Verzug. Selbst wenn eine solche vorgelegen hätte, wäre dem Beschwerdeführer nachträglich das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen.50 Soweit die Vorinstanz geltend macht, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Beschwerdeverfahren sein rechtliches Gehör uneingeschränkt wahrnehmen können und ein allfälliger Gehörsmangel sei damit geheilt, ver- kennt sie, dass eine Heilung der Gehörsverletzung vorliegend von vornherein ausser Betracht fällt, weil der Beschwerdeführer gar nie die Möglichkeit hatte, die Entbindungsverfügung vom 2. April 2025 wirksam anzufechten.51 Eine Anfechtung konnte durch die Nichteröffnung erst am 11. August 2025 erfolgen, nachdem die Entbindungsverfügung bereits erlassen wurde und die medizinischen Unterla- gen über den Beschwerdeführer bereits an die Staatsanwaltschat herausgegeben wurden durch den Beschwerdegegner. Die unterlassene vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers respektive der 45 Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.2.1; Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 321 N. 33 46 Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.3.4 47 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 48 Vgl. Vorakten 49 vi-act. 51 50 Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 321 N. 33 51 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.3.4 12/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1982 nicht erfolgte Einbezug in das Verfahren ist als schwerwiegender Verfahrensfehler zu qualifizieren.52 Der Mangel war darüber hinaus offensichtlich. 5.3.2 Nebst der unterlassenen vorgängigen Anhörung hat es die Vorinstanz zu Unrecht unterlas- sen, die Entbindungsverfügung vom 2. April 2025 dem Beschwerdeführer zu eröffnen, obwohl er als Geheimnisherr zur Anfechtung der Verfügung legitimiert war.53 Das Gebot, Entscheide allen direkt betroffenen Personen zu eröffnen, ist ein elementarer Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das besagte Gebot hängt zudem eng mit den in Art. 29a BV und Art. 6 und 13 EMRK verbürgten Rechtsschutzgarantieren zusammen. Dies hat zur Konsequenz, dass der behördli- che Verzicht darauf, eine Verfügung ihrem Adressaten zur Kenntnis zu bringen, höchstens dann zu- lässig sein kann, wenn hierfür eine klare formell-gesetzliche Grundlage besteht. Liegt keine solche Rechtsgrundlage vor, ist die (bewusste) Nichteröffnung einer Verfügung an einen Adressaten schon deshalb als gravierender Verfahrensfehler zu qualifizieren.54 Eine solche Rechtsgrundlage liegt hier nicht vor und wird von der Vorinstanz zu Recht auch nicht geltend gemacht. Nach einem allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Verfahrensrechts, welcher auch in Art. 44 Abs. 6 VRPG verankert ist, darf den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung oder eines Entscheids kein Nachteil erwachsen. Dieser Grundsatz konkretisiert das in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Prinzip von Treu und Glauben sowie die Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV. Er bedeutet nicht, dass die Unterlassung der Eröffnung in jedem Fall zur Nichtigkeit führt. Dem Schutz der Parteien ist genügend Rechnung getragen, wenn die mangelhafte Eröffnung trotzdem ihren Zweck erfüllt. Von Nichtigkeit bzw. rechtlicher Inexistenz wird in Praxis und Lehre dann ausgegangen, wenn eine Verfü- gung überhaupt nicht eröffnet wurde. Wurde sie lediglich einzelnen, aber nicht allen Parteien eröffnet, setzt die Annahme der Nichtigkeit voraus, dass es sich bei der von der Nichteröffnung betroffenen Partei um den bzw. um einen Verfügungsadressaten handelt sowie dass dieser keine Kenntnis vom Verfahren hatte und entsprechend auch nicht daran teilnehmen konnte.55 Die Entbindungsverfügung vom 2. April 2025 wurde einzig dem Beschwerdegegner als Geheimnisträger, nicht aber dem Be- schwerdeführer als Geheimnisherr eröffnet. Es liegt damit eine nicht allen Parteien bzw. allen Verfü- gungsadressaten eröffnete Verfügung vor. Die Nichtzustellung der Verfügung vom 2. April 2025 an den Beschwerdeführer – im Verbund mit seinem gänzlichen Ausschluss vom Entbindungsverfahren, in welchem ihm als Geheimnisherr die Stellung einer Partei zukam (bzw. zugekommen wäre) – be- wirkte, dass dieser keine Möglichkeit hatte, sich vorgängig gegen die Entbindung zur Wehr zu setzen bzw. zu verhindern, dass es zur Offenbarung der ihn betreffenden Berufsgeheimnisse kommt. Er hatte keine Kenntnis vom Verfahren und konnte entsprechend auch nicht daran teilnehmen. Die Nichteröff- nung der Entbindungsverfügung an den Beschwerdeführer setzt daher einen Nichtigkeitsgrund. Die- sem liegt eine äusserst schwerwiegende und zudem offensichtliche Verletzung des Gehörsanspruchs 52 Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.3.3; Markus Müller, VRPG-Kommentar, Art. 49 N. 88 53 Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.2.1 f. 54 Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.3.2 55 Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.3.1 13/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1982 des Beschwerdeführers zugrunde. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach nach ständiger Praxis des Bundesgerichts eine mangelhafte Eröffnung einzig bewirke, dass die Rechtsmittelfrist neu zu lau- fen beginne, nicht jedoch, dass die Verfügung unwirksam sei, sind insofern nicht stichhaltig. Auch der Einwand der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Verfügung später habe anfechten können und dadurch in seiner Rechtsstellung nicht dauerhaft beeinträchtigt worden sei, vermag nach dem Vorstehenden nicht zu überzeugen. 5.4 In Bezug auf die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ergibt sich damit, dass die ersten beiden Voraussetzungen gemäss der Evidenztheorie – ein besonders schwerer und offensichtlicher Mangel (i.c. Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die unterlassene vorgängige Anhörung des Be- schwerdeführers und die Nichteröffnung der Verfügung an den Beschwerdeführer) – erfüllt sind (vgl. E. 5.2). Als weitere Voraussetzung der Nichtigkeit darf die Annahme eines nichtigen Rechtsakts die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden.56 Bei der Beantwortung der Frage, ob ein fehlerhafter Ver- waltungsakt nichtig ist, sind alle massgeblichen Interessen gegeneinander abzuwägen.57 Vorliegend spricht das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung bzw. an der Wahrung der Parteirechte des Beschwerdeführers klar für die Annahme der Nichtigkeit. Rechtssicherheits- bzw. Vertrauensschutz- interessen, welche dieses gewichtige Interesse überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner im Wissen um und gestützt auf die Verfügung vom 2. April 2025 gegenüber der Staatsanwaltschaft die medizinischen Unterlagen über den Beschwerdeführer herausgegeben und Auskunft erteilt hat. Mit Blick auf deren Dahinfallen, kann er sich daher auf den Standpunkt stellen, von einer gültigen Entbindung von der Schweigepflicht bzw. aufgrund der vermeintlich gültigen Entbindungsverfügung davon ausgegangen zu sein, rechtskonform zu handeln. Dass die Vorinstanz das Entbindungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hat, ist dem Beschwerdegegner nicht anzulasten. Demzufolge wird die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit der Verfügung vom 2. April 2025 nicht ernsthaft gefährdet.58 5.5 Damit sind alle drei Voraussetzungen gemäss der Evidenztheorie für die Annahme der Nich- tigkeit erfüllt. Die Entbindungsverfügung vom 2. April 2025 vermochte mangels vorgängiger Anhörung des Beschwerdeführers und Eröffnung an diesen keinerlei Rechtswirkungen zu entfalten. Sie hat mit- hin keine rechtliche Existenz erlangt und ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nich- tig.59 Der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Nichtigkeit ist somit gutzuheis- sen. Eine Prüfung der übrigen Anträge des Beschwerdeführers erübrigt sich damit. 5.6 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung ungenügend begründet gewesen wäre, da keine Interessenabwägung vorgenommen wurde (teilweise 56 Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.4 57 Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.4.1; Markus Müller, VRPG-Kommentar, Art. 49 N. 85 58 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.4.1 ff. 59 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.5 14/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1982 bedingt durch den Umstand, dass dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör nicht ge- währt wurde). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz reicht die Angabe der gesetzlichen Grundlagen zur Begründung der Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht aus.60 Schliesslich wird der Beschwerde- führer darauf hingewiesen, dass es nicht zutreffend ist, dass der Arzt gestützt auf Art. 321 StGB zu- nächst an den Patienten gelangen und diesen um das Einverständnis zur Weitergabe von Informatio- nen aus dem Behandlungsverhältnis an Dritte ersuchen muss, und erst dann, wenn der Patient nicht zustimmt, an die Aufsichtsbehörde mit einem Gesuch um Entbindung gelangen darf.61 6. Ergebnis Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 2. Ap- ril 2025 nichtig ist. Die Beschwerde vom 11. August 2025 ist folglich gutzuheissen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist im Dispositiv die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen.62 Einer Aufhebung der nichtigen Verfügung bedarf es nicht (vgl. E. 5.2). Der Staatsanwaltschaft D.___ bleibt es freigestellt, erneut mit einer Verfügung an den Beschwerdegegner im Hinblick auf die Herausgabe der medizinischen Unterlagen über den Beschwerdeführer zu gelangen. Der Beschwerdegegner müsste diesfalls bei der Vorinstanz erneut ein Gesuch um Entbindung stellen. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter ist von der Vorinstanz in einem allfälligen neuen Entbindungsgesuch zwingend in das Verfahren miteinzubeziehen (rechtliches Gehör vor Verfügungserlass und Eröffnung der Verfügung an den Beschwerdeführer). 7. Kosten 7.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwal- tungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV63). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Aus- gangsgemäss wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen. Nachdem der Vorinstanz als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 108 Abs. 1 VPRG). 60 Michel Daum, in: VRPG-Kommentar, Art. 52 N. 6 ff. 61 Vgl. Niklaus Oberholzer, a.a.O., Art. 321 N. 23 62 Markus Müller, VRPG-Kommentar, Art. 49 N. 85 63 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 15/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1982 7.2 Parteikosten 7.2.1 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die unterliegende Vorinstanz hat dem obsiegenden Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Die Höhe des Parteikostenersatzes ist nachfolgend zu bestimmen: 7.2.2 Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Auf- wand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsge- setzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar CHF 400.00 bis CHF 11'800.00 pro Instanz (Art. 11 Abs. 1 PKV64). Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG65). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Ein Zuschlag von bis zu 100 % auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV). Sind bedeutende vermögensrechtliche Interes- sen zu wahren, wird auf dem Honorar ein Zuschlag von bis zu 200 Prozent gewährt (Art. 11 Abs. 2 PKV). 7.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte auf Seite 11 der Replik vom 15. Okto- ber 2025 seine Kostennote ein. Die Kostennote beruht auf einem Zeitaufwand von 13.3 Stunden so- wie einem Stundenansatz von CHF 250.00 und beläuft sich auf insgesamt CHF 3'737.08 (CHF 3'393.60 Honorar zzgl. Mehrwertsteuer von CHF 274.88 und Auslagen von CHF 68.60). Ange- sichts der begrenzten Komplexität der Angelegenheit, der klaren Rechtslage sowie dem dadurch ge- botenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache ist der mit Kostennote vom 15. Oktober 2025 geltend gemachte Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als angemessen zu werten. Die unterliegende Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer somit die Parteikosten in der Höhe von CHF 3'737.10 nach Rechtskraft dieses Entscheides zu ersetzen. 64 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 65 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 16/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1982 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 11. August 2025 wird gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 2. April 2025 nichtig ist. 3. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, bestimmt auf CHF 3'737.10 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. IV. Eröffnung ‒ RA B.___, z. Hd. des Beschwerdeführers, per Einschreiben ‒ Beschwerdegegner, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 17/17